Norm
EO §211 Abs1Rechtssatz
Daß Ansprüche auf rückständige Reallastleistungen zur Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden sind, weil der Ersteher nur das Bezugsrecht selbst übernimmt und für die wiederkehrenden Leistungen erst vom Tage der Zuschlagserteilung an aufzukommen hat, während eine Befriedigung hinsichtlich der rückständigen Leistungen nur aus dem Meistbot stattfindet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH (SZ 9 (230, SZ 20/231, RU 1959,34). Die Frage, in welchem Rang rückständige Leistungen zuzuweisen sind, wenn diese Rentenbeträge schon eine Judikatschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde, ist, da es hierzu keine Rechtsprechung gibt, eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003330Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00038_8500000_004