Norm
StGB §223Rechtssatz
Die Nötigung einer Behörde in einem an diese gerichteten Drohbrief, den der Täter mit dem Namen einer (anderen) existenten Person unterfertigt, um - mit Verleumdungsvorsatz - die Behörde hinsichtlich der Täterschaft auf eine falsche Spur zu lenken, ist nach §§ 269 Abs 2, 297 Abs 1 StGB und nach § 293 Abs 2 StGB strafbar; Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095580Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0090OS00006_8500000_001