RS OGH 1985/3/27 3Ob503/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

ZPO §320
ZPO §351

Rechtssatz

Ein Zeuge hat nur die Wahrnehmung von Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040535

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00503_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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