RS OGH 1985/3/27 3Ob38/85, 3Ob255/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1985
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Norm

EO §135
EO §216 IIIe

Rechtssatz

Der Vorteil einer Klage auf rückständige Realleistungen und der damit verbundenen Anmerkung besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechtes für einen bestimmten Rückstand möglich ist, der dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gemäß § 135 EO entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechtes selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür gemäß § 216 Abs 2 EO erweitert werden könnte. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun; die Klagsanmerkung kann nur die Folge haben, dass jedermann mit bestehenden und eingeklagten Rückständen zu rechnen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
    EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (krit Hoyer)
  • 3 Ob 255/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
    Auch; Bem: Ablehnung der Kritik von Hoyer, JBl 1986, 732 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 216 EO Rz 69. (T1); Veröff: SZ 2008/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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