Norm
EO §135Rechtssatz
Der Vorteil einer Klage auf rückständige Realleistungen und der damit verbundenen Anmerkung besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechtes für einen bestimmten Rückstand möglich ist, der dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gemäß § 135 EO entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechtes selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür gemäß § 216 Abs 2 EO erweitert werden könnte. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun; die Klagsanmerkung kann nur die Folge haben, dass jedermann mit bestehenden und eingeklagten Rückständen zu rechnen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011