Norm
StPO §345 Abs1 Z13Rechtssatz
Die Überprüfung der Annahme des Einflusses einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf die Anlaßtat auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Geschwornenurteile nicht vorgesehen (kein dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101613Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0130OS00030_8500000_002