RS OGH 1985/3/28 13Os30/85, 11Os66/86, 13Os128/91, 11Os107/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1985
beobachten
merken

Norm

StPO §345 Abs1 Z13
StPO §435 Abs3

Rechtssatz

Die Überprüfung der Annahme des Einflusses einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf die Anlaßtat auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Geschwornenurteile nicht vorgesehen (kein dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101613

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0130OS00030_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten