Norm
FBG §10 Abs1Rechtssatz
Die §§ 140 und 142 FGG stehen in keinem Spezialitätsverhältnis zueinander. Wenn eine unzulässige Firma eingetragen ist, kommen beide Verfahren in Betracht und ist es grundsätzlich dem Ermessen des Registergerichtes überlassen, dasjenige Verfahren zu wählen, mit dem es am ehesten zum Ziel zu kommen meint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015