RS OGH 1985/3/28 6Ob8/85, 6Ob7/85, 4Ob161/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

AußStrG §9 A2b
AußStrG §45 Abs3
ZPO §514 B

Rechtssatz

Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtliche geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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