RS OGH 1985/3/28 7Ob529/85

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

KO §60 Abs2

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Schaffung eines vollstreckbaren Urteils neben dem einen Exekutionstitel bildenden Auszug über die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis wurde schon vor dem IRÄG 1982 als gegeben angesehen, wenn - was ausdrücklich behauptet werden mußte - das zu erwirkende Urteil zur Exekutionsführung auf ein in einem Staate befindliches Vermögensobjekt verwendet werden sollte, der den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis nicht als Exekutionstitel anerkennt und dem Umstand, daß ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erworben werden kann, kann daher auch für den innerstaatlichen Bereich nicht die Wirkung eines rechtskraftgleichen Prozeßhindernisses gegeben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064809

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0070OB00529_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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