Norm
ABGB §1438 AeRechtssatz
Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019