RS OGH 1985/3/28 6Ob818/83, 7Ob64/01i, 10Ob70/06a, 3Ob252/09v, 8Ob18/12y, 7Ob9/13v, 1Ob190/16x, 8Ob1

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

ABGB §1438 Ae
ABGB §1438 Bc
ABGB §1439

Rechtssatz

Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 818/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 818/83
    Veröff: SZ 58/50
  • 7 Ob 64/01i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 64/01i
    nur: Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. (T1)
  • 10 Ob 70/06a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 70/06a
    nur T1
  • 3 Ob 252/09v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 252/09v
    nur T1
  • 8 Ob 18/12y
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 18/12y
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/29
  • 7 Ob 9/13v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 9/13v
    Auch; Beisatz: Mangels Fälligstellung der Schadenersatzforderung innerhalb der Verjährungsfrist keine Aufrechnungslage. (T2)
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit; Die genaue Schadenshöhe ist erst zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfälligen früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar, sodass hier vor Eintritt der Verjährung eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht war. (T3); Veröff: SZ 2017/34
  • 8 Ob 110/18m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 110/18m
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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