RS OGH 1985/3/28 6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83), 1Ob270/98g, 2Ob273/01p, 3Ob189/17s

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

ZPO §325

Rechtssatz

Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen an. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 656/83
    Veröff: EvBl 1986/49 S 179
  • 1 Ob 270/98g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 270/98g
    nur: Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflußnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozeßparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden. (T1)
  • 2 Ob 273/01p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 2 Ob 273/01p
    nur T1
  • 3 Ob 189/17s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 189/17s
    Beisatz: Jedoch Rekurslegitimation der Parteien für Bekämpfung der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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