RS OGH 1985/3/28 6Ob818/83, 5Ob192/10m, 5Ob152/15m

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Norm

ABGB §1451
ABGB §1487
ABGB §1501

Rechtssatz

Auch wenn eine Partei nicht das Wort "Verjährung" verwendet, aber doch klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie den Verlust des Anspruches durch Zeitablauf geltend machen wollte (Beurteilung der Frist des § 1487 ABGB zu Unrecht als Präklusivfrist), ist dieses Vorbringen als Einwand der Verjährung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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