Norm
ABGB §1451Rechtssatz
Auch wenn eine Partei nicht das Wort "Verjährung" verwendet, aber doch klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie den Verlust des Anspruches durch Zeitablauf geltend machen wollte (Beurteilung der Frist des § 1487 ABGB zu Unrecht als Präklusivfrist), ist dieses Vorbringen als Einwand der Verjährung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016