RS OGH 1985/3/28 7Ob13/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1985
beobachten
merken

Norm

VersVG §8

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die verspätete Kündigung eines Versicherungsvertrages unverzüglich zurückgewiesen werden muß, gilt nicht für Anträge auf Änderung eines Vertrages, es sei denn, dieser Antrag kann als Teilkündigung gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080176

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0070OB00013_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten