Norm
VersVG §8Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die verspätete Kündigung eines Versicherungsvertrages unverzüglich zurückgewiesen werden muß, gilt nicht für Anträge auf Änderung eines Vertrages, es sei denn, dieser Antrag kann als Teilkündigung gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080176Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0070OB00013_8500000_001