TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/19 2000/12/0310

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Riedl und Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom 20. Oktober 2000, Zl. 215.257/1-3/2000, betreffend Zurückweisung eines Devolutionantrages i.A. Zuerkennung einer Verwendungs(gruppen)zulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland. Während der Zeit ihrer Tätigkeit beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Februar 1987 bis 18. November 1990 stellte sie am 25. Jänner 1990 einen Antrag auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG (Verwendungsgruppenzulage) rückwirkend ab 18. Februar 1987.

Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland stellte mit Bescheid vom 28. April 1993 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG fest, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 1990 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse III bis zu einer allfälligen Beförderung, Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz gebühre. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 1990 werde gesondert entschieden werden. Zu letzterem Entscheidungsvorbehalt führte die Behörde in der Begründung aus, dass für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 19. November 1990 die Bemessung einer Verwendungszulage noch nicht erfolgt sei.

Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland sprach in weiterer Folge mit Bescheid vom 30. Juni 1995 aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 30. November 1990 eine Verwendungs(gruppen)zulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse III gebühre und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin sei im Februar 1997 der Gruppenleitung Versorgungswesen zur Erledigung B-wertiger Aufgaben zugeteilt, von der damaligen Gruppenleiterin jedoch in A-wertige Agenden eingeschult und ab 1. November 1987 bis 18. November 1990 zur selbstständigen Erfüllung A-wertiger Tätigkeiten herangezogen worden. Gemäß einem (näher bezeichneten) Erlass vom 2. Juli 1993 müsse bei einer höherwertigen Verwendung eines B/b Bediensteten mindestens ein Zeitraum von eineinhalb Jahren an nichtselbstständiger Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz vorausgegangen sein. Für den Zeitraum nach dem 30. November 1990 sei bereits entschieden worden.

Am 27. März 2000 stellte die Beschwerdeführerin beim damaligen Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Devolutionsantrag hinsichtlich ihres Antrages auf Gewährung einer Verwendungs(gruppen)zulage für den Zeitraum vom 18. Februar 1987 (Zeitpunkt ihres Dienstantrittes in der Gruppenleitung Versorgungswesen) bis 31. August 1988.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2000 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück. In ihrer Begründung führte sie aus, der dem Devolutionsantrag vom 27. März 2000 zu Grunde liegende Antrag sei bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 30. Juni 1995 iVm dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. April 1993 zur Gänze erledigt worden, obwohl der vor dem 1. September 1988 liegende Zeitraum im Spruch des Bescheides nicht ausdrücklich genannt worden sei. Dies ergebe sich aus zwei unabhängig von einander anzustellenden Überlegungen: Im Bescheid vom 30. Juni 1995 sei eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens ebenso wenig erfolgt wie die Ankündigung einer gesonderten Entscheidung über andere Zeiten. Da dem Spruch somit für sich allein die gebotene Deutlichkeit fehle, sei die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen. In dieser werde von einem erforderlichen (Einschulungs-)Zeitraum von 1,5 Jahren am neuen Arbeitsplatz als Voraussetzung für eine höherwertige Verwendung einer B/b Bediensteten ausgegangen. Diese 1,5 Jahre entsprächen exakt dem Zeitraum zwischen dem Dienstantritt der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz in der Gruppenleitung Versorgungswesen (18. Februar 1987) und dem Zeitpunkt, ab dem mit dem genannten Bescheid die Gebührlichkeit der Verwendungszulage festgestellt worden sei (1. September 1988). Somit sei dem unklaren Spruch in Zusammenschau mit der zur Verdeutlichung dieses Spruches heranzuziehenden Begründung der normative Wille zu entnehmen, über den gesamten Antrag und somit fraglichen Zeitraum rechtswirksam abzusprechen. Überdies sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. Februar 1987 bis 30. November 1990 auf ein und demselben Arbeitsplatz tätig gewesen, sodass nicht von verschiedenen Zeiträumen ausgegangen werden könne, über die gesonderte Absprüche möglich gewesen wären (wird näher ausgeführt). Dem Bescheid vom 30. Juni 1995 sei in eindeutiger Weise der normative Wille zu entnehmen, über den Antrag der Beschwerdeführerin zur Gänze abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf (positive) Sachentscheidung über den von ihr gestellten Antrag verletzt. Sie bringt (zusammengefasst) vor, dass der Spruch des Bescheides vom 30. Juni 1995 keinerlei Unklarheit hinsichtlich des Zeitraumes aufweise, über den abgesprochen worden sei. Eine "Verdeutlichung" durch die Begründung sei daher nicht erforderlich.

Angesichts des klaren Wortlautes des Spruches des in Rede stehenden Bescheides des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 30. Juni 1995 ("Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 .... gebührt ihnen für den Zeitraum vom 1.9.88 bis 30.11.90 eine Verwendungszulage in Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse III.") ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie darin keinen Abspruch über den Zeitraum vom 18. Februar 1987 bis 31. August 1988 erblickt.

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides für zulässig erachtet, eine derartige Auslegung des Spruches aus der Begründung jedoch nur in Fällen, in welchen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen ließ, vorgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1996, Zl. 96/06/0144 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides, was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Dies gilt auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt.

Die belangte Behörde verweist zwar zutreffend darauf, dass in der Begründung des Bescheides des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 30. Juni 1995 - nach einer sinngemäßen Wiederholung des Spruches, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 30. November 1990 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührt - ausgeführt wird, dass nach einem näher bezeichneten Erlass bei einer höherwertigen Verwendung eines B/b Bediensteten mindestens ein Zeitraum von eineinhalb Jahren an nichtselbstständiger Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz vorausgegangen sein muss. Es kann dahinstehen, ob diesem Begründungselement tatsächlich die von der belangten Behörde beigemessene Bedeutung zukommt, entscheidend ist nämlich, dass der in seinem Wortlaut klare Spruch des Bescheides nicht den vor dem 1. September 1988 liegenden Zeitraum erfasst. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde ist daher eine Umdeutung dieses klar gefassten Spruches nicht möglich.

Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie im Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 30. Juni 1995 auch einen Abspruch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Verwendungs(gruppen)zulage nach § 30a GehG in der Zeit vom 18. Februar 1987 bis 31. August 1988 erblickte und infolge dessen den Devolutionsantrag vom 27. März 2000 zurückwies, die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2003

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120310.X00

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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