Rechtssatz
Gerichte (mit Ausnahme des VfGH) haben Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge, wenn sie nicht gehörig (in gesetzwidriger oder verfassungswidriger Weise) kundgemacht sind, nicht anzuwenden. Es gibt dabei keinen Unterschied zwischen "Überhaupt nicht" und bloß "mangelhaft kundgemachten" Rechtsvorschriften; (hier: Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf einer Standsäule entgegen § 48 Abs 3 StVO).
VwGH vom 28.03.1977, Zl 159/76; Veröff: JBl 1977,660 (mit Anmerkung von Morscher)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015