RS OGH 1985/4/10 3Ob25/85, 3Ob40/88, 3Ob138/01t, 3Ob324/02x, 3Ob177/06k, 3Ob172/07a, 8Ob25/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1985
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Norm

ABGB §1109
ABGB §1120 D
EO §9 B

Rechtssatz

Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ 234 ZPO) mittels Exekution durchsetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 25/85
    Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 25/85
  • 3 Ob 40/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 40/88
    JBl 1988,595
  • 3 Ob 138/01t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 138/01t
    Vgl auch; Beisatz: Der Räumungsanspruch kann nicht abgesondert vom Eigentum übertragen werden. (T1)
  • 3 Ob 324/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
    Auch; Veröff: SZ 2003/41
  • 3 Ob 177/06k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 177/06k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibt, während des Exekutionsverfahrens veräußert, kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. In diesem Fall ist in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen, weil der Anspruch als solcher aufrecht bleibt und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen ist. Diese in der Entscheidung 3 Ob 324/02x entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb. (T2)
  • 3 Ob 172/07a
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 172/07a
    Vgl; Beisatz: Der Verlust des Räumungsanspruchs des betreibenden Gläubigers tritt nicht schon mit der nur obligatorischen Veräußerung, sondern erst nach Verlust des bücherlichen Eigentums ein. (T3)
  • 8 Ob 25/13d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 25/13d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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