Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ 234 ZPO) mittels Exekution durchsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013