Norm
JN §109 BRechtssatz
Erfolgte die Zuständigkeitsbestimmung in einem Pflegschaftsverfahren in Anwendung des § 111 JN unter Berücksichtigung der für das bestimmte Verfahren maßgebenden konkreten Umstände, ist die allgemeine gesetzliche Zuweisungsregel des § 109 JN nicht mehr maßgebend. Aus diesem Grund kann eine Änderung des gesetzlichen Zuständigkeitstatbestandes (Art II Z 51 ZVN 1983), auch wenn die Übergangsbestimmung (Art XVII § 2 Abs 2 Satz 1 ZVN 1983) ausdrücklich die Anwendung auf bereits anhängige Verfahren vorschreibt, keinen Einfluß auf die örtliche Zuständigkeit zur Pflegschaftsführung nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036541Dokumentnummer
JJR_19850411_OGH0002_0060OB00553_8500000_001