Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der trotz gegenteiliger Versicherung gegenüber seinem Klienten als Privatbeteiligtenvertreter die Hauptverhandlung nicht verrichtet, macht sich der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055643Dokumentnummer
JJR_19850415_OGH0002_000BKD00110_8400000_001