Norm
ABGB §1437Rechtssatz
Bekämpft der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch, so kann sich der Berechtigte an dem Zeitpunkt der Klagezustellung bzw der Einbringung eines entsprechenden Antrages um Verfahren Außerstreitsachen nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014