RS OGH 1985/4/16 2Ob13/85, 2Ob2/93, 2Ob98/02d, 2Ob54/10w

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Norm

BodenmarkierungsV §7b

Rechtssatz

Ein Befahren der außerhalb der Fahrbahn gelegenen durch Begrenzungslinien abgegrenzten anderen Verkehrsflächen ist grundsätzlich nicht verboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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