Norm
ABGB §90Rechtssatz
Nach dem partnerschaftlichen Prinzip gehört es zur Pflicht der Ehegatten, auch die Mitwirkung im Erwerb einvernehmlich zu gestalten. Jeder Ehegatte ist demnach verpflichtet, auch in Fragen der Mitwirkung im Erwerb das Einvernehmen mit dem anderen Partner herzustellen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist eine schwere Eheverfehlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009445Dokumentnummer
JJR_19850416_OGH0002_0020OB00534_8500000_001