RS OGH 1985/4/16 2Ob534/85, 8Ob663/87, 6Ob539/88, 8Ob601/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1985
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Norm

ABGB §90
ABGB §91 F
EheG §49 A1f

Rechtssatz

Nach dem partnerschaftlichen Prinzip gehört es zur Pflicht der Ehegatten, auch die Mitwirkung im Erwerb einvernehmlich zu gestalten. Jeder Ehegatte ist demnach verpflichtet, auch in Fragen der Mitwirkung im Erwerb das Einvernehmen mit dem anderen Partner herzustellen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist eine schwere Eheverfehlung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 534/85
    Entscheidungstext OGH 16.04.1985 2 Ob 534/85
  • 8 Ob 663/87
    Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 663/87
    Ähnlich; nur: Nach dem partnerschaftlichen Prinzip gehört es zur Pflicht der Ehegatten, auch die Mitwirkung im Erwerb einvernehmlich zu gestalten. (T1) Beisatz: Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. (T2)
  • 6 Ob 539/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 539/88
    Auch; Beisatz: Grundlose Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung am Erwerb. (T3)
  • 8 Ob 601/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 601/89
    Auch; Beisatz: Das einseitige grundlose Abgehen von der einmal vereinbarten Rollenverteilung bei der Erfüllung ehelicher Beitragspflichten verschafft keinen Unterhaltsanspruch. (T4) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009445

Dokumentnummer

JJR_19850416_OGH0002_0020OB00534_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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