Norm
StGB §109 Abs1Rechtssatz
1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (§ 345 ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.
2) Tatobjekt im Sinne Abs 1 ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Abs 2.
3) Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des § 109 Abs 1 bzw Abs 3 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093038Dokumentnummer
JJR_19850416_OGH0002_0100OS00010_8500000_002