Norm
StGB §109 Abs3 Z1Rechtssatz
Zum Tatbestand ist nicht unbedingt erforderlich, daß die beabsichtigte Gewalt gegen eine Person tatplanmäßig in dem geschützten Raum selbst stattfinden müßte. Die bloß darauf gerichtete Absicht, eine zunächst "dort" befindliche Person durch Drohung mit Gewalt zum Verlassen des Raumes zu nötigen, um sodann in unmittelbarer Folge die Gewalt gegen diese außerhalb des Raumes zu üben, ist ebenfalls tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093065Dokumentnummer
JJR_19850416_OGH0002_0100OS00010_8500000_003