Norm
EheG §81Rechtssatz
Hat ein geschiedener Ehegatte eheliche Ersparnisse zur Befriedigung von Ansprüchen verwendet, die ihrer Art nach erst durch die Ehescheidung entstanden sind, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057514Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_002