Norm
ABGB §1111 BRechtssatz
Auch eine Präklusivfrist wie die des § 1111 ABGB kann durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden; bei Zuwarten mit der Klagsführung nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen um mehr als drei Monate ist jedoch Rechtsverlust bereits eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019