Norm
EheG §81Rechtssatz
Als die Aufteilungsmasse verringernde Veränderungen während des Ehescheidungsverfahrens und Aufteilungsverfahrens können nur Ereignisse, die unvermeidbare Aufwendungen zur Folge hatten, und Maßnahmen eines Ehegatten, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wären, berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057300Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_001