Norm
KO §43 Abs1Rechtssatz
Die rechtliche Zuordnung des in einer Anfechtungsklage vorgetragenen Sachverhaltes (der vom Kläger geltend gemachten Tatsachen) obliegt dem Gericht. Die ausdrückliche Angabe gesetzlicher Bestimmungen, auf die die Anfechtung gestützt wird, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038051Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00523_8500000_001