RS OGH 1985/4/17 1Ob551/85, 1Ob177/09z

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Veröffentlicht am 17.04.1985
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Norm

EheG §81 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 81 Abs 3 EheG ist dahin zu verstehen, dass alle Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen sind, die das Ergebnis gemeinsamer Anstrengung der Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft waren, und nur solche auszuschließen, bei denen dies nicht zutrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057788

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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