Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 81 Abs 3 EheG ist dahin zu verstehen, dass alle Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen sind, die das Ergebnis gemeinsamer Anstrengung der Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft waren, und nur solche auszuschließen, bei denen dies nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057788Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009