RS OGH 1985/4/18 7Ob551/85 (7Ob552/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Läuft ein Vertrag, wie ursprünglich vorgesehen, aus oder vereinbaren die Parteien erst nach Verwirklichung jenes Sachverhaltes, der Gegenstand des Streites ist, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft, kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen der Parteien die für Vertragsstreitigkeiten vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung keine Gültigkeit haben soll. (hier: Prolongationswechsel nach Vertragsende. Der den Streit begründende Sachverhalt wurde während des Vertragszeitraumes verwirklicht).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
    Veröff: SZ 58/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045096

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten