Norm
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2Rechtssatz
Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Kuranden zu verwirklichen. Es kann sich dabei im Verhältnis zur behinderten Person nur um eine unterstützende Funktion handeln; Hilfe ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist. Es muss bei ihr noch ein bestimmtes Maß von Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit vorhanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015