RS OGH 1985/4/18 6Ob502/85, 4Ob542/90, 4Ob532/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Von einer wirtschaftlichen Belastung des abtretenden Mieters durch die von ihm für die Zustimmung zum Mieterwechsel an den Hauseigentümer geleistete Ablöse kann nur dann gesprochen werden, wenn der Wert jener Investitionen, die vom neuen Mieter übernommen und abgelöst worden sind, im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes den Betrag der vom neuen Mieter an den abtretenden Mieter geleisteten Ablöse erreicht oder überschritten hat. Im entgegengesetzten Fall wäre der neue Mieter als derjenige anzusehen, der mit der unzulässigen Ablösezahlung an den Hauseigentümer wirtschaftlich belastet war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 502/85
    Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393(17)
  • 4 Ob 542/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 542/90
  • 4 Ob 532/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 532/92
    Beisatz: Dieser Rechtssatz bedarf allerdings insofern einer Ergänzung, als der Vormieter auch dann noch wirtschaftlich teilweise belastet ist, wenn er vom neuen Mieter eine den Wert der an ihn übergebenen Investitionen übersteigende Ablöse erhalten hat, diese Differenz aber die von ihm an den Hauseigentümer gezahlte Ablöse nicht deckt. Eine Überwälzung dieser Kosten auf den neuen Mieter ist hingegen anzunehmen, wenn der vom abtretenden Mieter dem Hauseigentümer geleistete Betrag in der den Wert der übernommenen Investitionen übersteigenden Ablöse Deckung findet. (T1) Veröff: WoBl 1993,135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070171

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0060OB00502_8500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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