Norm
StGB §33 Z6Rechtssatz
Grausam im Sinn der Z 6 des § 33 StGB handelt, wer bei Begehung der Tat eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zeigt, so etwa ein Mörder, der sich auch durch flehentliches Bitten des Opfers von der Tat nicht hat abhalten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091875Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0120OS00029_8500000_001