RS OGH 1985/4/18 12Os29/85

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

StGB §33 Z6

Rechtssatz

Grausam im Sinn der Z 6 des § 33 StGB handelt, wer bei Begehung der Tat eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zeigt, so etwa ein Mörder, der sich auch durch flehentliches Bitten des Opfers von der Tat nicht hat abhalten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091875

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0120OS00029_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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