Norm
JN §45Rechtssatz
Auch nach der Fassung dieser Bestimmung durch die ZVN 1983 gilt der dort genannte Rechtsmittelausschluß nicht für Entscheidungen, mit denen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes verneint wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014