Norm
FinStrG §16Rechtssatz
Kassierung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn infolge seiner Formulierung unklar bleibt, ob die Geldstrafe nach §§ 37 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG oder als Wertersatz nach § 19 Abs 1 FinStrG ausgesprochen wurde und jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087396Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0130OS00031_8500000_001