Norm
JN §104 DRechtssatz
Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. Diese für Gerichtsstandsvereinbarungen geltenden Erwägungen müssen aber auch für vereinbarte Schiedsgerichte berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045114Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_005