RS OGH 1985/4/18 7Ob551/85 (7Ob552/85), 7Ob165/00s, 7Ob310/02t, 2Ob236/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
beobachten
merken

Norm

JN §104 D
ZPO §577

Rechtssatz

Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. Diese für Gerichtsstandsvereinbarungen geltenden Erwägungen müssen aber auch für vereinbarte Schiedsgerichte berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
    Veröff: SZ 58/60
  • 7 Ob 165/00s
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 165/00s
    Vgl auch
  • 7 Ob 310/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 310/02t
    Vgl aber; Beisatz: Berührt jedoch der gegenständliche Streit Ansprüche aus einem - keine Zuständigkeitsvereinbarung enthaltenden, novierend beziehungsweise konstitutiv wirkenden - Vergleich sohin nicht mehr solche aus dem ursprünglichen Vertrag, kann sich keine Partei mehr auf die in letzterem enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen. (T1)
  • 2 Ob 236/03z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 236/03z
    Auch; nur: Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. (T2); Beisatz: Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Absicht der Parteien die ursprüngliche Obligation durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes des Anspruches ersetzt werden sollen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045114

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten