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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §137 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1999, Zl. EKP. 1121/0006e-VI. 2/99, betreffend Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 GehG 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im Zeitraum vom 11. Februar 1993 bis 23. September 1999 stand er an der österreichischen Botschaft D als Botschafter in Verwendung.
Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 1997 auf Zuerkennung eines Auslandsaufenthaltszuschusses für die Studiengebühren seiner Tochter A. im Studienjahr 1996/97 in der Höhe von (näher aufgeschlüsselt) Ir. Pfund 3.175,--. Der von der belangten Behörde mit der Sache befasste Bundesminister für Finanzen trat dem Begehren in einer Erledigung vom 7. August 1997 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass er am 27. Juni 1996 mit Rücksicht auf die besonderen Familienverhältnisse der Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GehG zu den im Studienjahr 1995/96 entstandenen Studiengebühren an der University of Dublin für die Tochter des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Damit sei dem damaligen Antrag des Beschwerdeführers, im Hinblick auf seine außergewöhnliche Familiensituation diese Kosten bis zum Abschluss des Studiums mit dem akademischen Grad eines "Bachelors" im Sommer 1996 bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen, voll Rechnung getragen worden. Bezüglich des nach Abschluss dieses Studiums von der Tochter des Beschwerdeführers aufgenommenen weiteren (näher bezeichneten) Studiums am University College Dublin sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses neuen Studiums im Herbst 1996 dem seinerzeit im Rahmen der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 GehG berücksichtigten Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers im August 1994 tödlich verunglückt sei und die Tochter damals wegen Depressionen u.ä. das Studium in Wien nicht erfolgreich hätte fortführen können, nicht mehr jenes Gewicht beigemessen werden könne, wie es noch zu Beginn des Studienjahres 1994/95 der Fall gewesen sei. Dass sich die Erwartung des Beschwerdeführers, das Studium an der University of Dublin würde in Österreich als Voraussetzung für die Ausübung eines akademischen Berufes anerkannt werden, nicht erfüllt habe, sei lediglich von untergeordneter Bedeutung.
In seiner Stellungnahme von 29. September 1997 brachte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, bei der Antragstellung 1995 seien die besonderen Familienverhältnisse (Unfalltod seines Sohnes und die damit zusammenhängenden Begleitumstände) maßgeblich gewesen; bei der vorliegenden Antragstellung sei hingegen maßgeblich, dass die von seiner Tochter in den Studienjahren 1994/95 und 1995/96 in Dublin mit Diplom absolvierten Studien nach einer Mitteilung der Wirtschaftsuniversität Wien inhaltlich und quantitativ nicht ausreichend seien, um - für den Zweck einer Anerkennung in Österreich - mit der Vorschreibung einzelner Lehrveranstaltungen und Prüfungen das Auslangen zu finden. Seine Tochter hätte daher zwecks Abschluss der ihr gesetzlich zustehenden höheren Berufsausbildung im Herbst 1996 an die Wirtschaftsuniversität Wien zurückkehren müssen und dort bis zur Erlangung des Diploms (Magister der Handelswissenschaft) weiter studieren müssen, wofür - unter Zugrundelegung ihres bisherigen Studienerfolges sowie der für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderlichen Studienfortschritte - ein Zeitraum von mindestens zwei weiteren Jahren zu veranschlagen gewesen wäre. Ein solches Weiterstudium in Wien bei gleichzeitiger Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern wäre zwar im Hinblick auf das mittlerweile wieder gefundene seelische Gleichgewicht seiner Tochter vertretbar gewesen, doch hätte die Rückverlegung des Studiums nach Wien erhebliche, von ihm zu tragende Mehrkosten erfordert. Bei einer Rückverlegung der Studie nach Wien wäre demnach zu erwarten gewesen, dass seiner Tochter ein erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand, ihm selbst Kosten für getrennte Haushaltsführung und dem Bund ein Mehraufwand durch Übernahme des anteiligen Personal- und Sachaufwandes für Studierende in Österreich zwangsläufig zugefallen wäre. Somit sei auch aus Billigkeitsgründen ein Ersatz der in Irland erwachsenen Studienkosten angezeigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 1997 auf Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses für die Studiengebühren seiner Tochter im Studienjahr 1996/97, welches mit einem "Master Degree of Business Studies" abgeschlossen worden sei, in der Höhe von Ir. Pfund 3.175,-- gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG in der damals geltenden Fassung ab. In ihrer Begründung führte sie aus, Studienkosten für ein Kind stellten nur dann Ausbildungskosten im Sinne des § 21 Abs. 3 GehG dar, wenn sie dem Bediensteten durch seinen Aufenthalt im Ausland (Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) notwendiger Weise entstanden seien. Die Tochter des Beschwerdeführers sei zu Beginn des Studiums im Studienjahr 1996/97 bereits volljährig und die den Eltern gemäß § 172 ABGB obliegende Obsorgeverpflichtung somit bereits erloschen gewesen. Die Unterhaltspflicht gegenüber der volljährigen Tochter bleibe hingegen bis zum Erreichen ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit bestehen. Die Dauer der Unterhaltspflicht hänge von der Ausbildung ab, die sich wiederum nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsrecht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem sozialen Umfeld der Familie richte. Das Betreiben eines Studiums - im Gegensatz zu dem auf Grund der in Österreich bestehenden Schulpflicht zwingend vorgeschriebenen Besuch einer Schule - sei gänzlich eine freie und private Entscheidung des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter, weil die Absolvierung eines Studiums nicht verpflichtend sei. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, seiner Tochter stünde auf Grund seiner universitären Ausbildung ebenfalls eine Hochschulausbildung zu, habe der Dienstgeber dieses Argument nie in Zweifel gezogen. Nichts desto weniger könne daraus nicht automatisch eine Ersatzpflicht des Dienstgebers für die Kosten der Universitätsausbildung abgeleitet werden.
Zum vorliegenden Antrag auf Bemessung eines Erziehungszuschusses für das näher bezeichnete Studium am University College Dublin sei festzuhalten, dass im Herbst 1996 dem seinerzeit im Rahmen der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 GehG berücksichtigten Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers im August 1994 tödlich verunglückt sei und seine Tochter damals wegen Depressionen u.ä. das Studium in Wien nicht erfolgreich hätte fortführen können, nicht mehr jenes Gewicht beigemessen werden könne, wie es noch zu Beginn des Studienjahres 1994/95 der Fall gewesen sei. Die im vorliegenden Fall entstandenen Aufwendungen des Beschwerdeführers seien daher weder in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden, noch seien diese Kosten durch den Aufenthalt im Ausland entstanden, weil er seinen Dienstort im Ausland gehabt habe und dort habe wohnen müssen. Vielmehr hätten humanitäre Erwägungen zur Entstehung der gegenständlichen Kosten am Dienstort geführt, weil der Beschwerdeführer vordringlich vom Wunsch geleitet worden sei, seiner Tochter ein möglichst reibungsloses und Zeit sparendes Fortführen ihres Studiums in gewohnter Umgebung zu ermöglichen. Wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, sei der Aufenthalt seiner Tochter (zu ergänzen: in Irland) nicht mehr zwingend gewesen, weil ein Weiterstudium in Wien bei gleichzeitiger Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern im Hinblick auf ihr mittlerweile wiedergefundenes seelisches Gleichgewicht vertretbar gewesen wäre. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Belastung seiner Tochter mit einem neuerlichen Studienwechsel in Verbindung mit einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer um mindestens ein weiteres Jahr unzumutbar gewesen wäre, könne nicht beigepflichtet werden. Die Ursache der Entstehung von Kosten für die ergänzende Ausbildung seiner Tochter könne somit nicht ausschließlich in der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers gesehen werden, weil die Entscheidung, das Studium in Irland und nicht in Österreich fortzuführen, nicht zwangsläufig erfolgt sei, zumal den eventuellen Kosten einer getrennten Haushaltsführung gegebenenfalls durch den Kinderzuschuss im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses Rechnung getragen worden wäre, welcher eben für Kinder gebühre, die sich in Schul- oder Berufsausbildung in Österreich befänden. Es möge zwar zutreffen, dass das von der Tochter erfolgreich absolvierte "Bachelor of Arts" Studium nicht einem österreichischen Diplomstudium entspreche, doch sei dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Studiums seiner Tochter bekannt gewesen bzw. hätte er sich beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Verkehr entsprechend über die einschlägigen Bestimmungen betreffend Nostrifikationen ausländischer Studien in Österreich informieren und die Studienwahl seiner Tochter entsprechend beeinflussen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auslandsaufenthaltszuschuss im Ausmaß der zwingend angefallenen Studiengebühren für seine Tochter nach § 21 GehG verletzt. Er bringt insbesondere vor, die Aufnahme seiner Tochter in seine Haushaltsgemeinschaft in Dublin und die Entscheidung, sie dort das in Wien begonnene Studium bis zu einem im Heimatland anerkannten bzw. als gleichwertig anzuerkennenden akademischen Grad fortsetzen zu lassen, sei sachgerecht gewesen. Er habe im Verwaltungsverfahren dargestellt und belegt, dass er bemüht gewesen sei, die allfällige Anerkennung des 1996 von seiner Tochter erworbenen Grades eines "Bachelors of Arts" zu erreichen und in diesen Bemühungen abgewiesen worden sei. Er habe auch dargestellt, dass mit dem Fortsetzungsstudium am University College in Dublin das Ziel einer auch in Österreich anerkannten akademischen Berufsausbildung seiner Tochter zeitmäßig schneller zu erreichen sei - und tatsächlich auch erreicht worden sei - als durch eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Studiums an der Wirtschaftsuniversität in Wien. Es sei daher sachlich verfehlt zu unterstellen, dass der in Dublin angefallene Aufwand an Studiengebühren nicht gerechtfertigt gewesen wäre bzw. dass es sich dabei um vermeidbar überhöhte Aufwendungen gehandelt hätte. Der Mehraufwand, der ihm durch das Studium seiner Tochter zuletzt am University College in Dublin entstanden sei, sei erheblich unter dem fiktiven Mehraufwand gelegen, der bei der Fortsetzung des Studiums im Studienjahr 1996/97 in Österreich entstanden wäre. Diesfalls hätte für seine Tochter die Notwendigkeit bestanden, in Wien einen eigenen Haushalt zu führen, was sowohl bei einer Unterbringung in einem Studentenheim oder bei einer Anmietung einer Wohnung mit entsprechenden Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Eine allfällige Rückübersiedlung nach Wien hätte die Erreichung des Ausbildungszieles um mindestens ein Jahr verzögert.
Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend.
§ 21 GehG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der
53. GehG Novelle, BGBl. Nr. 314/1992 - dessen Abs. 3 Z. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995 - lautet (auszugsweise):
"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1.
auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2.
auf seine Familienverhältnisse,
3.
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4.
auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
....
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen."
Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, dass es sich bei den vorliegenden Kosten ihrer Art nach, also typologisch, und unter dem Gesichtspunkt der Kausalität um solche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG handelt.
Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt nach § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte diesen Kostenbelastungen entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114).
Zwar trifft es zu, dass die unter dem Begriff "Obsorge" zusammengefassten elterlichen Rechten und Pflichten mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen. Darauf allein kommt es aber im Beschwerdefall bei der Beurteilung der Frage, ob ein (und sei es auch teilweiser) Ersatz der hier maßgebenden Kosten der Billigkeit entspricht, nicht an. Zu berücksichtigen ist, dass die wechselseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäß § 137 Abs. 2 ABGB nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist (siehe beispielsweise Stabentheiner in RummelI3 (2000), Rz 6 zu § 137 ABGB). Wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass mit einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst (typischerweise) mehrfache Wechsel des Dienstortes verbunden sind, wobei diese Wechsel der Dienstorte für die betroffenen Kinder (diese Aspekte sind hier maßgeblich) den Verlust der bisher gewohnten Umgebung (und der damit verbundenen Beziehungen) und die Notwendigkeit bedeuten, sich am neuen Dienstort einzugewöhnen und neue Beziehungen aufzubauen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0252).
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Argumentation des Beschwerdeführers bei, dass vor diesem Hintergrund einer stabilen Beziehung der Kinder zu ihren Eltern - zumindest typischerweise - eine besondere Bedeutung (im positiven Sinn) zukommt. Davon ausgehend kann nicht gesagt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, seiner Tochter die Fortsetzung ihrer Studien in Dublin zu ermöglichen mit dem Ziel, eine auch in Österreich anerkannte akademische Berufsausbildung zu erreichen, nicht sachgerecht wäre.
Allerdings wird der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 leg. cit. entsprechen. Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen. Dies kann aber nach dem zuvor Gesagten nicht generell - abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Nach der gegebenen Verfahrenslage wäre der Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch das Studium seiner Tochter an dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten College entstanden ist, dem effektiven Mehraufwand gegenüber zu stellen, der ihm bei einem Studium seiner Tochter in Österreich entstanden wäre, wobei in diesem Fall für die Tochter des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen die Notwendigkeit bestanden hätte, einen eigenen Haushalt zu führen (in welche Form auch immer, und sei es auch durch Unterbringung in einem Studentenheim), was auch mit Kosten verbunden wäre (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 17. Februar 1999).
Dadurch, dass die belangte Behörde diese Umstände verkannte und davon ausging, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten - generell und von vornherein - ungeeignet seien, zu einer höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VWGH Aufwandersatz-Verordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120035.X00Im RIS seit
29.10.2003