RS OGH 1985/4/18 8Ob543/85, 8Ob618/88, 4Ob2299/96h, 9Ob189/97b, 1Ob74/97g

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

ABGB §273 Abs1

Rechtssatz

Die in dieser Gesetzesstelle erwähnten Angelegenheiten sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch (vgl § 282 zweiter Satz ABGB) die Fürsorge für die eigene Person.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048990

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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