Norm
ABGB §273 Abs1Rechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle erwähnten Angelegenheiten sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch (vgl § 282 zweiter Satz ABGB) die Fürsorge für die eigene Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048990Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_001