RS OGH 1985/4/18 7Ob540/85, 6Ob709/88, 1Ob579/94, 6Ob507/95, 3Ob12/09z, 4Ob59/09v, 1Ob131/09k, 5Ob15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §879 IIg
ABGB §1090 IIf
KSchG §9

Rechtssatz

Die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 540/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 540/85
    Veröff: RdW 1985,371
  • 6 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 709/88
  • 1 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94
    Auch; Beisatz: Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. (T1) Veröff: SZ 68/42
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beisatz: Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. (T2)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Unwirksamkeit der Klausel „Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes." (Klausel 5) in AGB für Finanzierungsleasingverträge, da die Klausel auch die unterbliebene Übergabe eines zum vereinbarten Gebrauch tauglichen Leasinggegenstandes erfasst. (T4)
    Beisatz: Aus diesem Grund auch Unwirksamkeit der Klausel „Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht." (Klausel 11). (T5)
    Beisatz: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert" (Klausel 16). (T6)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beisatz: Eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, ist unzulässig. (T7)
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar. (T8)
    Beisatz: Selbst die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer, welche (ua) die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten auslösen würde, vermag das Recht des Leasingnehmers auf die Hauptleistung aus dem Leasingvertrag nicht abzuschneiden. (T9)
    Beisatz: Hier: Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T10)
    Beisatz: Die Verpflichtung darf nicht durch Gefahrtragungs- und andere Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. (T11)
    Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 4. (T12)
    Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T13)
    Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T14)
    Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, so verletzt der Leasinggeber seine Verpflichtung zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Zusagen des Lieferanten bezüglich der Ausstattung muss sich der Leasinggeber zurechnen lassen. (T15)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Vgl Beis wie T13 nur: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. (T16)
    Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T17)
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten