Norm
ABGB §273 Abs2Rechtssatz
Durch § 273 Abs 2 ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049085Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015