Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Der Wortlaut des § 81 Abs 1 EheG spricht eher dafür, daß in einem Fall, in dem im Zeitpunkt der Ehescheidung eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, sondern nur im Zusammenhang damit stehende Schulden, die Aufteilung dieser Schulden nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG erfolgen kann. (Die Frage wird in der Entscheidung aber offengelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057306Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0080OB00512_8500000_001