Norm
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2Rechtssatz
Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen; dies darf aber nicht zur völligen Verdrängung des dem Sachwalterrecht innewohnenden Schutzgedankens führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020