Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Begründet wird eine außereheliche Lebensgemeinschaft nicht schon durch das innere Vorhaben eines Teils, sondern erst durch die faktische Gestaltung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens beider Partner im Sinn einer auf längere Dauer ausgerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092249Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0130OS00039_8500000_001