RS OGH 1985/4/18 7Ob551/85 (7Ob552/85), 6Ob572/90, 10Ob14/98a, 9Ob39/04g

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung liegt nicht mehr vor, wenn die Parteien den Vertrag rückwirkend einvernehmlich aufheben oder wenn sie einvernehmlich von dessen Nichtigkeit ausgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045108

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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