Norm
ZPO §577Rechtssatz
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung liegt nicht mehr vor, wenn die Parteien den Vertrag rückwirkend einvernehmlich aufheben oder wenn sie einvernehmlich von dessen Nichtigkeit ausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045108Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_004