RS OGH 1985/4/18 6Ob502/85, 6Ob537/85, 5Ob164/86, 1Ob555/87, 4Ob534/88, 5Ob137/92, 4Ob523/93, 5Ob224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

MG §17 Abs2 C2
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekommen ist, im Zweifel nach seinem Anteil.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 502/85
    Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393(17)
  • 6 Ob 537/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 537/85
    Veröff: ImmZ 1985,333
  • 5 Ob 164/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 164/86
  • 1 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 555/87
    nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. (T1)
  • 4 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
    nur T1; Beisatz: Nur derjenige ist zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen ist. (T2)
  • 5 Ob 137/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 137/92
    nur T1; Veröff: JBl 1993,526
  • 4 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 523/93
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 2247/96v
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2247/96v
    nur T1
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Auch; nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich um einen Kondiktionenanspruch. (T3)
  • 5 Ob 36/99a
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 36/99a
    Auch; nur T1; Beisatz: Zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte. (T4)
    Beisatz: Hat der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des § 825 ff AGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. (T5)
    Beisatz: Der Entscheidung MietSlg 28.274 = 6 Ob 627/76, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde. (T6)
  • 5 Ob 121/01g
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 121/01g
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt ist, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war (so schon 5 Ob 124/97i). (T7)
    Beisatz: Der im § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter hat also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach § 863 ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hat (so schon 5 Ob 279/98k). (T8)
  • 5 Ob 237/02t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 237/02t
    Auch; nur T3; Beisatz: In § 27MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen bleiben davon unberührt. (T9)
  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 267/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art. (T10)
  • 5 Ob 266/05m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 266/05m
    nur T1; Beis wie T10
  • 1 Ob 175/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
    Vgl; Beis wie T10
  • 4 Ob 117/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 117/15g
    Auch; Beisatz: § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB. (T11); Veröff: SZ 2015/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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