Norm
MG §17 Abs2 C2Rechtssatz
Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekommen ist, im Zweifel nach seinem Anteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018