Norm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Ein Aufschiebungsbescheid kann aber nicht mehr Wirkung äußern als ein Erkenntnis des VwGH, mit dem der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wird. Ein solcher Aufschiebungsbescheid steht daher der Einleitung und Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Unterlassung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes aus Gründen des Wettbewerbs angestrebt wird, nicht entgegen. - Untersagtes Gewerbe
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036998Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00335_8500000_002