RS OGH 1985/4/23 4Ob67/84, 6Ob262/07h, 3Ob62/17i, 1Ob35/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

ZPO §228 G
ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsurteils schließt eine abermalige Prüfung dieser Frage aus; das im Vorprozess festgestellte Rechtsverhältnis ist vielmehr ohne weiteres der neuen Entscheidung zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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