Norm
UrhG §29Rechtssatz
Da das UrhG das Rückrufsrecht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Werknutzungspflicht fehlt, der Urheber vielmehr gegebenenfalls sowohl das Rückrufsrecht als auch Rechte aus einer Verletzung der Werknutzungspflicht geltend machen kann, schließt § 7 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen des PRF über Wort-Autoren-Verträge über das Kündigungsrecht nach § 29 UrhG hinausgehende, den ORF mangels Gebrauches des Werknutzungsrechtes treffende Rechtsfolgen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077762Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00315_8500000_008