RS OGH 1985/4/23 4Ob45/85, 9ObA262/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

ABGB §1497 IVB
DHG §2
DHG §6

Rechtssatz

Ein bloß deklaratives Anerkenntnis unterbricht entsprechend den Umständen - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG im Sinne des § 1497 ABGB; die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des § 2 DHG wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 45/85
    Veröff: RdW 1985,219 = Arb 10448
  • 9 ObA 262/00w
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 262/00w
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034575

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00045_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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