Norm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Wird durch den Beschluß des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des (formell rechtskräftigen) Verwaltungsbescheides aufgeschoben, liegt ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid nicht vor. Dies bedeutet, daß die Gerichte entweder die verwaltungsrechtliche Vorfrage (hier: Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes) selbständig zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen, eine Bindungswirkung hervorrufenden Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen. - Untersagtes Gewerbe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018