Norm
HGB §49Rechtssatz
Es ist mit einer Weiterführung des Betriebes eines Handelsgewerbes durchaus vereinbar, daß ein zu diesem Handelsgewerbe gehörendes Markenrecht (ohne Unternehmen) durch den Prokuristen veräußert wird. Die Vertretungsmacht des Prokuristen hängt nicht davon ab, ob dieses Markenrecht in concreto für den Betrieb unersetzlich ist. So wie bei der Veräußerung von irgendwelchen anderen Wirtschaftsgütern kann diese Frage schon im Interesse der Verkehrssicherheit für den Umfang der Prokura nicht von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011