RS OGH 1985/4/24 3Ob36/85

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

EO §180
EO §186

Rechtssatz

Eine bedingte Zulassung des nicht gehörig ausgewiesenen Vertreters kann zu erheblichen Schwierigkeitne und Gefahren für alle Beteiligten führen, wenn der Nachweis der Vertretungsbefugnis vom Meistbietenden nicht rechtzeitig nachgetragen werden sollte. Nur wenn einem Meistbietenden, der ohne die Voraussetzung des Vollmachtsnachweises zum Bieten zugelassen wurde, zuzuschlagen wäre, will der Gesetzgeber es dann, wenn der Vollmachtsnachweis erbracht ist, nicht an der verfehlten Zulassung scheitern lassen, weil kein Grund mehr besteht, an der Förmlichkeit festzuhalten, wenn keine Nachteile mehr eintreten können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003079

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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